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Interessengemeinschaft Hochwasserschutz in Stuhr
e. V.
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Satzung
der
"Interessengemeinschaft Hochwasserschutz
in Stuhr" e.V.
§ 1
Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die "Interessengemeinschaft Hochwasserschutz
in Stuhr e. V." ( IGHS ) ist ein Verein, der sich die Bündelung
und Vertretung der Interessen der durch das Hochwasser vom Oktober 1998
in Stuhr bei Bremen Geschädigten sowie die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen
zur Vermeidung von Hochwasserschäden im Bereich der Gemeinde Stuhr in
der Zukunft zur Aufgabe gemacht hat.
Der Verein trägt den Namen
"Interessengemeinschaft Hochwasserschutz in Stuhr
e.V."
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der
Nr. 682 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 28816 Stuhr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Interessengemeinschaft Hochwasserschutz in Stuhr
e.V.verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in
dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche
Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen
Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die
Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch
auf das
Vereinsvermögen.
§ 3
Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt,
der aus drei Personen besteht, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Die Mitglieder des
Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für
die Dauer eines Jahres gewählt, der erste Vorstand in der Gründungsversammlung.
Der
Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
wählt die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
eine/n Nachfolger/in. Seine/Ihre Amtszeit endet mit der Wahlperiode
des Vorstandes. Der Vorstand kann das Amt bis zur Nachwahl kommissarisch
besetzen.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein
nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden
Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die
Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus
entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet
einmal im Geschäftsjahr zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Termin
statt. Hierzu ist schriftlich vom Vorstand mindestens 14 Tage vor Abhaltung
der Versammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- den Ausschluß eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden,
wenn wenigstens 45% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen
durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst
die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet,
soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem vom Protokollführer
und einem Vorstandsmitglied zu unterschreibenden Protokoll schriftlich
niederzulegen. Der Protokollführer hat seiner Unterschrift die Funktion
"als Protokollführer" ausdrücklich hinzuzusetzen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge/ Umlagen / Zahlungsverkehr
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des
Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung
von Interessen des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben
werden, über deren Höhe die - im Bedarfsfalle außerordentliche - Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstands beschließt.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins
soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an
- den Ochtumverband, Danziger Str. 3, 27243 Harpstedt und
- den Mittelweserverband, Herrmannstr. 15, 28857 Syke,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Durchsetzung
von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Hochwasserschäden im Bereich
der Gemeinde Stuhr zu verwenden haben.
Stuhr, den 20.11.2000
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